Abschnitt 1 – Allgemeines
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
Der Verein führt den Namen „Turn- und Kegelclub Altenburg e.V. “. Der Verein hat seinen Sitz in Altenburg.
Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 200977 beim Amtsgericht Altenburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind Gelb / Schwarz.
§ 2 Vereinszweck
2.1
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Sports.
2.2
Sein besonderes Augenmerk legt der Verein auf die Förderung des Freizeit-, Erholungs-, Breiten- und Wettkampfsports, sowie der körperlichen und sittlichen Bildung seiner Jugendmitglieder.
2.3
Der Verein ist politisch, weltanschaulich, rassisch und konfessionell neutral.
2.4
Die
Tätigkeit
in
den
Vereinsorganen
ist
ehrenamtlich,
soweit
diese
Satzung
nicht
ausdrücklich
eine
hauptamtliche
Tätigkeit
erlaubt.
Der
Verein
ist
berechtigt,
zur
Durchführung
seiner
Bestrebungen
hauptamtlich
und
nebenamtlich
beschäftigte Kräfte einzustellen.
2.5
Der
Verein
hat
das
Recht,
Gesellschaften
(auch
erwerbswirtschaftlicher
Art)
zu
gründen
oder
sich
an
solchen
Gesellschaften
zu
beteiligen
oder
Gesellschaftsbeteiligungen
zu
veräußern.
Er
hat
darüber
hinaus
das
Recht,
Mitglied
anderer
Vereine zu werden.
2.6
Der
Verein
ist
insbesondere
befugt,
im
Rahmen
des
in
Absatz
2.1
genannten
Zwecks
alle
Maßnahmen
(mit
Einschluss
der
Gesellschaftsgründung,
der
Gesellschaftsbeteiligung,
der
Veräußerung
von
Gesellschaftsbeteiligungen
und
des
Erwerbs von Mitgliedschaften gemäß Abs. 2.5) zu ergreifen, die für die Planung, Errichtung, Finanzierung und den Betrieb von Sportanlagen erforderlich sind.
§ 3 Vereinsabteilungen
3.1
Der Verein unterhält derzeit eine Turn-, und eine Kegelabteilung.
3.2
Der Vorstand kann die Gründung weiterer Abteilungen beschließen.
§ 4 Vereinsvermögen
4.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4.2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4.4
Die
Mitglieder
des
Vereins
erhalten
keine
Gewinnanteile
oder
sonstige
Zuwendungen
aus
Mitteln
des
Vereins.
Es
darf
auch
keine
Person
durch
Ausgaben,
die
dem
Zweck
des
Vereins
fremd
sind,
oder
durch
unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden oder Ausschluss aus dem Verein oder bei dessen Auflösung haben die Vereinsmitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Auflösung, Wegfall des Zweckes
5.1
Bei
Auflösung
des
Vereins
oder
bei
Wegfall
seines
bisherigen
Zweckes
fällt
das
Vermögen
des
Vereins
an
die
Stadt
Altenburg,
die
es
unmittelbar
und
ausschließlich
für
gemeinnützige
Zwecke
im
Sinne
des
vom
Verein
angestrebten
Zwecks
nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Abschnitt 2 – Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaft
6.1
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, und zwar nach ihrer Wahl aktives oder förderndes (passives) Mitglied.
6.2
Minderjährige können mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten Mitglied im Jugendbereich der einzelnen Abteilungen werden.
6.3
Außerordentliches Mitglied können juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit werden.
6.4
Ehrenmitglieder können Personen sein, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf 25 lebende Personen beschränkt.
6.5
Die
Mitglieder
haben
gegen
den
Verein
keinen
Anspruch
auf
Ersatz
von
Schäden
oder
Verlusten,
die
sie
bei
der
Ausübung
des
Sports,
der
Benutzung
von
Einrichtungen
des
Vereins
oder
bei
Vereinsveranstaltungen
erleiden,
es
sei
denn,
solche Schäden oder Verluste sind durch Versicherungen abgedeckt.
6.6
Zum
Ehrenvorsitzenden
mit
allen
Rechten
eines
Mitgliedes,
aber
ohne
Pflichten,
kann
nur
ein
Vorsitzender
aufgrund
langjähriger
Verdienste
oder
außergewöhnlicher
Leistungen
auf
Vorschlag
des
Vorstandes
durch
die
Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Ehrenvorsitzschaft wird auf 3 lebende Personen beschränkt.
6.7
Mitglieder des Vereins sind:
6.7.1
Erwachsene Personen (aktiv und passiv)
6.7.2
Jugendliche (von 14-17 Jahre)
6.7.3
Kinder (unter 14 Jahre)
6.7.4
juristische Personen
6.7.5
Personengesellschaften
6.7.6
Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung)
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
7.1
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
7.2
Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen.
7.3
Über
die
Aufnahme
entscheidet
der
Vorstand.
Die
Aufnahme
in
den
Verein
ist
dem
Antragsteller,
unter
Einsichtnahme
der
Vereinssatzung
und
der
Beitrags-
und
Gebührenordnung,
schriftlich
zu
bestätigen.
Die
Aufnahme
wird
erst
mit
Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages für das laufende Kalenderjahr (§ 8) wirksam. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
7.4
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft regelt eine Ehrenordnung, die vom Vorstand mit Zustimmung des Ehrenamtsbeauftragten beschlossen wird.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
8.1
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Außerdem werden Jahresbeiträge erhoben.
8.2
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt.
8.3
Für juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können die Mitgliedsbeiträge gesondert vereinbart werden.
8.4
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen, ermäßigen oder stunden.
8.5
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu zahlen, befreit.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
9.1
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes, Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
9.2
Der
Austritt
ist
dem
Vorstand
schriftlich
zu
erklären,
er
ist
nur
zum
Ende
des
zweiten
und
letzten
Quartals
zulässig.
Die
Austrittserklärung
muss
dem
Verein
spätestens
sechs
Kalenderwochen
vor
Ablauf
in
der
Geschäftsstelle
zugegangen
sein. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
9.3
Ein
Ausschluss
kann
erfolgen,
wenn
sich
ein
Mitglied
dem
Verein
gegenüber
trotz
zweimaliger
Mahnung
mit
Zahlungen
in
Verzug
befindet
und
seit
der
Absendung
der
zweiten
Mahnung
drei
Monate
verstrichen
sind,
ohne
dass
die
Zahlungsrückstände
beglichen
wurden.
Die
für
den
Verein
entstandenen
Kosten
(Bearbeitungs-und
Mahngebühren
sowie
Porto)
trägt
der
Verursacher.
Ein
Ausschluss
kann
auch
erfolgen,
wenn
ein
Mitglied
grob
gegen
die
Satzung
oder
die
Ordnungen des Vereins verstößt, oder sich eines schwerwiegenden, vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
9.4
Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand anzuhören. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird mit Zugang des Briefes wirksam.
9.5
Über
den
Ausschluss
gemäß
Absatz
9.3,
Satz
1
beschließt
der
Vorstand.
Gegen
seine
Entscheidung
kann
binnen
zwei
Wochen
nach
Zugang
der
Ausschlussmitteilung
schriftlich
Einspruch
eingelegt
werden.
Über
den
Ausschluss
gemäß
Absatz 9.3, Satz 3 entscheidet der Vorstand. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar.
Abschnitt 3 – Vereinsorgane
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind:
10.1
die Mitgliederversammlung,
10.2
der Vorstand.
§ 11 Wählbarkeit, Ergänzung eines Vereinsorgans
11.1
In ein Amt wählbar ist jedes ordentliche Vereinsmitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Wiederwahl – auch mehrfach – ist zulässig. Ein Ehrenamt endet in jedem Falle mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein.
11.2
Die
Mitgliedschaft
in
einem
der
in
§
10.2
genannten
Organe
ist,
soweit
diese
Satzung
nicht
ausnahmsweise
etwas
anderes
enthält,
unvereinbar
mit
der
Mitgliedschaft
in
einem
anderen
dieser
Organe
sowie
mit
der
Mitgliedschaft
in
den
Abteilungsorganen. Wird ein Mitglied eines Organs in ein anderes gewählt, so scheidet es aus dem bisherigen Organ aus.
1. Kapitel – Mitgliederversammlung
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
12.1
Entgegennahme des Jahresberichts vom Vorstand und der Jahressportberichte der einzelnen Abteilungen;
12.2
Entgegennahme des Finanzberichts vom Schatzmeister für das abgelaufene Geschäftsjahr;
12.3
Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers;
12.4
Entlastung des Vorstandes;
12.5
Wahl des Vorstandes, Schatzmeister sowie des Kassenprüfers
12.6
Beschlussfassung über Änderungen der Vereinssatzung;
12.7
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
12.8
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitzes;
12.9
Beschlussfassung über eine Vereinsordnung, welche die Organisation der Abteilungen regelt.
§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen
13.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie soll im letzten Kalenderquartal stattfinden.
13.2
Eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung
ist
durch
den
Vorstand
einzuberufen,
wenn
der
Vorstand
dies
mit
der
Mehrheit
ihrer
Mitglieder
beschließt.
Sie
ist
auch
einzuberufen,
wenn
mindestens
ein
Viertel
der
Wahlberechtigten
Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragt; in dem Antrag ist der Grund für die verlangte Einberufung und die gewünschte Tagesordnung anzugeben.
13.3
Die Einberufung erfolgt, wenn es das Interesse des Vereines erfordert, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Bekanntgabe per Aushang in den durch die Abteilungen genutzten Sportstätten.
13.4
In
der
Einladung
ist
die
Tagesordnung
anzugeben.
Sofern
Gegenstand
der
Tagesordnung
eine
Änderung
der
Satzung
ist,
muss
der
Einladung
die
beantragte
Änderung
der
Satzung
im
Wortlaut
den
Abteilungen
zur
Verfügung
gestellt
werden.
13.5
Wird
eine
Mitgliederversammlung
abgebrochen
oder
unterbrochen,
ist
unverzüglich
eine
weitere
Mitgliederversammlung
mit
den
verbliebenen
Tagesordnungspunkten
einzuberufen;
diese
weitere
Mitgliederversammlung
hat
binnen
eines
Monats nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Für die Einberufung gelten die Absätze 13.3 und 13.4 mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist nur eine Woche beträgt.
§ 14 Tagesordnung der Mitgliederversammlungen
14.1
Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
14.1.1
Jahresberichte;
14.1.2
Finanzbericht;
14.1.3
Bericht des Kassenprüfers;
14.1.4
Entlastung des Vorstandes;
14.1.5
Wahlen;
14.1.6
Anträge von Mitgliedern. Im Übrigen liegt die Tagesordnung im Ermessen des Vorstandes.
14.2
Jedes
stimmberechtigte
Mitglied
(§
6
Absatz
6.1)
kann
bis
spätestens
zwei
Wochen
vor
einer
Mitgliederversammlung
beim
Vorstand
schriftlich
die
Ergänzung
der
Tagesordnung
verlangen.
Der
Vorstand
soll
einem
solchen
Verlangen
in
der
Regel entsprechen; es muss ihm entsprechen, wenn das Verlangen von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich unterstützt wird.
14.3
Ergänzungen der Tagesordnung nach Absatz 14.2 hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zugeben.
14.4
Der
Versammlungsleiter
hat
zu
Beginn
der
Mitgliederversammlung
außerdem
diejenigen
Anträge
auf
Ergänzung
der
Tagesordnung
bekannt
zu
geben,
die
vom
Vorstand
nicht
berücksichtigt
worden
sind;
in
diesen
Fällen
ist
die
Tagesordnung entsprechend dem Verlangen zu ergänzen, wenn die Mitgliederversammlung dies nach Maßgabe des § 17 Absatz 17.3 beschließt.
14.5
Für
die
Behandlung
von
Anträgen
auf
Ergänzung
der
Tagesordnung,
die
nicht
fristgemäß
eingegangen
sind
(Absatz
14.2
Satz
1),
ist
deren
Dringlichkeit
festzustellen.
Hierfür
ist
eine
Mehrheit
von
zwei
Dritteln
der
abgegebenen
Stimmen
(§ 17 Absatz 17.3) erforderlich.
14.6
Anträge auf Änderung der Satzung dürfen in die Tagesordnung nur aufgenommen werden, wenn sie dem Vorstand spätestens 10 Werktage vor stattfinden der Mitgliederversammlung vorgelegen haben.
§ 15 Versammlungsleitung, Protokollführung
15.1
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.
15.2
Über
jede
Mitgliederversammlung
ist
ein
Ergebnisprotokoll
zu
fertigen,
welches
vom
Versammlungsleiter
und
vom
Protokollführer
zu
unterschreiben
ist.
Der
Protokollführer
wird
zu
Beginn
der
Versammlung
vom
Versammlungsleiter
bestimmt.
15.3
Das Protokoll muss enthalten:
15.3.1
Ort und Zeit der Versammlung;
15.3.2
die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
15.3.3
die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
15.3.4
die Tagesordnung und die gestellten Anträge;
15.3.5
die Art der Abstimmungen und die Abstimmungsergebnisse (Zahl der Ja-Stimmen und der Nein- Stimmen der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Wahlberechtigten);
15.3.6
den Wortlaut der gefassten Beschlüsse;
15.3.7
bei Wahlen die Personalien der Gewählten, ihre Anschrift und ihre Erklärung, dass sie die Wahl annehmen. Diese Erklärung kann bei Abwesenheit auch schriftlich abgegeben werden.
15.4
Ein
Antrag,
der
eine
Satzungsänderung
enthält,
ist
wörtlich
in
das
Protokoll
aufzunehmen.
Sofern
der
Beschluss
der
Mitgliederversammlung
von
dem
in
der
Einberufung
genannten
Text
abweicht,
sind
der
beantragte
und
der
beschlossene Text wörtlich zu protokollieren.
§ 16 Beschlussfähigkeit
16.1
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
16.2
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
16.3
Ist
eine
zur
Beschlussfassung
über
die
Auflösung
des
Vereins
einberufene
Mitgliederversammlung
nach
Absatz
16.2
nicht
beschlussfähig,
so
ist
unverzüglich
eine
weitere
Mitgliederversammlung
mit
derselben
Tagesordnung
nach
den
Vorschriften des § 13 Absatz 13.3 und 13.4 einzuberufen. Diese weitere Mitgliederversammlung hat frühestens zwei und spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden.
16.4
Die
weitere
Mitgliederversammlung
nach
Absatz
16.3
ist
beschlussfähig,
wenn
wenigstens
die
Hälfte
der
Vereinsmitglieder
erschienen
ist.
Die
Einladung
zu
dieser
Mitgliederversammlung
muss
auf
die
erleichterte
Beschlussfähigkeit
hinweisen.
§ 17 Abstimmungen und Wahlen
17.1
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied (§ 6 Absatz 6.1) eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Vertretung ist ausgeschlossen.
17.2
Die
Art
und
Weise
der
Abstimmungen
bestimmt
der
Versammlungsleiter.
Die
Abstimmung
muss
geheim
erfolgen,
wenn
ein
Zehntel
der
anwesenden
stimmberechtigten
Mitglieder
dies
verlangt.
Jedes
Vorstandsmitglied
wird
einzeln
gewählt.
17.3
Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
17.4
Bei
Wahlen
ist
gewählt,
wer
die
Mehrheit
der
abgegebenen
Stimmen
erhält.
Liegen
mehrere
Wahlvorschläge
vor
und
erhält
im
ersten
Wahlgang
keiner
der
Kandidaten
diese
Mehrheit,
so
findet
eine
Stichwahl
zwischen
den
zwei
Bewerbern
statt,
welche
die
höchsten
Stimmenzahlen
erreicht
haben.
Gewählt
ist,
wer
in
der
Stichwahl
die
in
Satz
1
dieses
Absatzes
genannte
Mehrheit
erhält;
gegebenenfalls
finden
zwischen
den
beiden
Bewerbern
weitere
Wahlgänge
statt.
17.5
Zur Änderung dieser Satzung – auch hinsichtlich ihres Zweckes – ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Kapitel – Vorstand
§ 18 Vorstand
18.1
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Darüber hinaus können höchstens zwei weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden.
18.2
Alle oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können hauptamtlich oder ehrenamtlich
tätig sein. Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes erhalten eine Tätigkeitsvergütung. Bei hauptamtlicher Tätigkeit ruht die Mitgliedschaft im Verein für die Dauer der Tätigkeit.
18.3
Im Außenverhältnis wird der Verein stets durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
18.4
Der Umfang der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Vorstandes wird gemäß
§ 26 Absatz 2 Satz 2 BGB beschränkt.
18.5
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend
ist. Für Beschlüsse des Vorstandes gilt § 17 Absatz 17.3 entsprechend.
§ 19 Wahl
19.1
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter wird für den Zeitraum von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
.
19.2
Werden einer oder mehrere Vorgeschlagenen von der Mitgliederversammlung nicht gewählt, muss der amtierende Vorsitzende binnen zwei Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten.
19.3
Die Amtszeit weiterer ehrenamtlicher Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre, die Amtszeit für hauptamtliche Mitglieder bestimmt sich nach der Dauer des Anstellungsvertrages.
19.4
Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt aus, bleiben die übrigen Mitglieder des Vorstandes gleichwohl bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode im Amt.
19.5
Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die amtierenden Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte solange fort bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
§ 20 Aufgaben des Vorstandes
20.1
Dem Vorstand obliegen die eigenverantwortliche Leitung des Vereins und die
Führung
seiner
Geschäfte.
Er
ist
für
alle
Aufgaben
zuständig,
die
durch
diese
Satzung
nicht
ausdrücklich
einem
anderen
Organ
zugewiesen
sind.
Zur
Erfüllung
dieser
Aufgaben
ist
es
von
den
Beschränkungen
des
§
181
BGB
befreit.
20.2
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten:
a)
die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung und Ergänzung der Tagesordnung;
b)
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c)
die Aufnahme von Mitgliedern sowie gemäß § 9 Absatz 9.5 Satz 1 der Ausschluss von Mitgliedern;
d)
die Einstellung und Entlassung des Personals sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle und die sonstigen Einrichtungen;
e)
die Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Trainern und Übungsleitern;
f)
die Anhörung der Abteilungsvorstände im Rahmen deren Tätigkeit nach – Teil 2- dieser Satzung (Ordnungen für die Abteilungen) und die Beschlussfassung über Anträge der Abteilungsvorstände.
20.3
Der Vorstand erstellt ferner den Jahresbericht und den jährlichen Finanzbericht.
Letzterer besteht aus dem Jahresabschluss, dem Bericht über die wirtschaftliche Lage des Vereins und dem Finanzplan.
20.4
Der Vorstand kann zur Erledigung aller Aufgaben dritte Personen heranziehen und
Ausschüsse gründen.
§ 21 Haftung
Der
Vorstand
hat
bei
der
Führung
der
Geschäfte
die
Sorgfaltspflichten
einer
ordentlichen
und
gewissenhaften
Geschäftsleitung
zu
beachten.
Bei
Verletzung
dieser
Pflichten
sind
die
Mitglieder
des
Vorstandes
dem
Verein
gegenüber
im
Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
§ 22 Abwahl
Die Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Für einen solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. Abschnitt – Sonstiges
§ 23 Kassenprüfung
23.1
Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden durch den von der
Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer kontrolliert. Auf Antrag und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung kann auch ein externer Wirtschaftsprüfer bestellt werden.
23.2
Der Mitgliederversammlung ist Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung zu
erstatten (§ 14, Absatz 14.1.3). Dieser Bericht wird vom Kassenprüfer vorgetragen. Im Falle einer externen Prüfung kann der Prüfbericht auch von einem Mitglied des Vorstandes verlesen werden.
§ 24 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung ist durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 25.11.2013 in Kraft getreten.